KOSTEN
Lohnt es sich überhaupt für einen Anwalt Geld auszugeben?
Ja. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei am Ende meist zur Kostenerstattung verpflichtet. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, genießt diesen Kostenschutz. Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte den Rat eines Anwalts einholen. Dies spart Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.
SIND ANWALTSGEBÜHREN GESETZLICH GEREGELT?
Ja. Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meistens für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie für die Gebiete des Sozial- und Strafrechts vor.
Die Gebühren für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten unterliegen der Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Im Einzelfall werden wir Ihnen hierzu konkrete Vorschläge machen.
WAS KOSTEN GERICHTLICHE ANGELEGENHEITEN?
Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet: Dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. In gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.
WAS BERECHNEN SIE UNS NUN TATSÄCHLICH?
Das hängt vom Umfang und Schwierigkeit der Sache ab. Für einen schnellen mündlichen Rat werden selten mehr als 100 € entstehen, für eine schriftliche Ausarbeitung können es im Einzelfall auch mehrere 100,– € sein. Wir werden Ihnen jedenfalls vor Beginn unserer Tätigkeit gern die Kosten nennen.
Für die außergerichtliche Korrespondenz entsteht in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert. Gelingt es eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, kommt eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 gemäß Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert hinzu.
Bei der gerichtlichen Tätigkeit entsteht in der Regel eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Termingebühr für Wahrnehmung von Terminen vor Gericht und im Einigungsfall eine 1,0 Einigungsgebühr. Die Gebühren entstehen aus dem Gegenstandswert, den das Gericht festlegt.
Im Einzelfall können wir auch eine Vergütungsvereinbarung treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht. Hier ist ein Stundenhonorar genauso denkbar wie ein Pauschalhonorar. Hierüber werden wir in jedem Fall eine Vereinbarung mit Ihnen treffen.
LINKS
Suchen Sie Beispiele, klicken Sie doch einmal auf folgende Links:
>> www.bundesrecht.juris.de/rvg/index.html (RVG) und
>> www.bundesrecht.juris.de/rvg/anlage_1_76.html (Vergütungsverzeichnis).
Die vorstehenden Ausführungen stammen aus dem Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer zur Anwaltsvergütung, herausgegeben von der Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstraße, 10179 Berlin, www.brak.de.