Abfindung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in den meisten Fällen nicht. Dennoch werden in der Praxis bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen regelmäßig Abfindungen gezahlt. Der Grund: Arbeitgeber wollen das Risiko eines verlorenen Kündigungsschutzprozesses vermeiden und sind bereit, dafür zu zahlen. Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache. Die oft zitierte Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist nur ein Ausgangspunkt. In der Praxis hängt die Abfindungshöhe von vielen Faktoren ab: den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, dem Alter des Arbeitnehmers und seinen Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern verhandeln wir regelmäßig Abfindungen für Mandanten aus Kaiserslautern und der Westpfalz. Wir kennen die Verhandlungspraxis der Kammer und wissen, welche Argumente bei den Richtern verfangen.
Wann wird eine Abfindung gezahlt?
Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen eine Abfindung in Betracht kommt:
Kündigungsschutzklage mit Vergleich
Der häufigste Fall: Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einigen sich die Parteien auf eine Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Aufhebungsvertrag
Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung an, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Hier ist Verhandlungsgeschick entscheidend.
Sozialplan
Bei Massenentlassungen oder Betriebsänderungen regelt ein Sozialplan die Abfindungshöhe. Auch hier gibt es Verhandlungsspielraum.
Auflösungsantrag
Wenn das Arbeitsverhältnis zerrüttet ist, kann das Gericht auf Antrag eine Abfindung festsetzen — bis zu 18 Monatsgehälter.
Warum ein Anwalt die Abfindung erhöht
Arbeitgeber bieten selten von sich aus eine angemessene Abfindung an. Das erste Angebot ist fast immer zu niedrig. Ein Anwalt, der die Schwachstellen der Kündigung kennt und eine Kündigungsschutzklage glaubhaft androhen kann, erhöht den Verhandlungsdruck erheblich. In unserer Erfahrung liegt die tatsächlich erzielte Abfindung regelmäßig deutlich über dem ersten Angebot des Arbeitgebers.
IHR ANSPRECHPARTNER

Andreas Gerhard
Schwerpunkt Arbeitsrecht, langjährige Erfahrung vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern
Gut zu wissen
Die Faustformel für Abfindungen lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis ist oft deutlich mehr verhandelbar.
HÄUFIGE FRAGEN
Fragen zur Abfindung
Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?
Muss ich die Abfindung versteuern?
Wie verhandle ich eine höhere Abfindung?
Abfindung verhandeln?
Ob nach einer Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag, wir holen für Sie das Maximum heraus.

